Winterreifenpflicht für LKW und Busse in Österreich: Was ab 1. November gilt
Für schwere Nutzfahrzeuge gilt in Österreich keine situative, sondern eine generelle Winterreifenpflicht. Wer sie verwechselt, fährt ab dem ersten November auch bei trockener Fahrbahn vorschriftswidrig. Dieser Leitfaden fasst Zeiträume, Fahrzeugklassen, Profiltiefen, Schneekettenpflicht und Strafen zusammen.
Pflichtzeitraum 1. November – 15. April für LKW (N2, N3) · 1. November – 15. März für Omnibusse (M2, M3)
Hubtrac Reifen Austria GmbH, Graz · Lesedauer ca. 7 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- LKW über 3,5 t (Klassen N2 und N3) benötigen vom 1. November bis 15. April Winterreifen — unabhängig vom Wetter und vom Straßenzustand.
- Für Omnibusse der Klassen M2 und M3 endet die Reifenpflicht bereits am 15. März.
- Winterreifen müssen an mindestens einer Antriebsachse montiert sein. Bei Zwillingsbereifung sind das vier Reifen.
- Mindestprofiltiefe: 5 mm bei Radialreifen, 6 mm bei Diagonalreifen.
- Zusätzlich sind Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen — bei Bussen sogar bis 15. April, also einen Monat länger als die Reifenpflicht selbst.
- Verstöße reichen von der Organstrafverfügung bis zu einer Verwaltungsstrafe von 5.000 Euro.
Generelle statt situative Pflicht
Die meisten Ratgeber zum Thema Winterreifen in Österreich beschreiben die situative Winterausrüstungspflicht: Winterreifen sind zwischen 1. November und 15. April nur dann vorgeschrieben, wenn tatsächlich winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen — Schnee, Schneematsch oder Eis. Das stimmt, gilt aber nur für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen.
Für schwere Nutzfahrzeuge ist die Regelung strenger. Nach § 102 Abs. 8a KFG gilt eine generelle Winterreifenpflicht: Das Fahrzeug muss im gesamten Zeitraum entsprechend bereift sein, auch bei zwanzig Grad und trockener Autobahn. Die Wetterlage spielt keine Rolle, das Datum schon.
Der häufigste Irrtum im Fuhrpark: „Es liegt kein Schnee, also brauchen wir noch keine Winterreifen." Für einen 40-Tonner ist das ab 1. November schlicht falsch. Bei einer Kontrolle zählt ausschließlich der Kalender.
Welche Fahrzeugklassen betroffen sind
Maßgeblich ist die Fahrzeugklasse laut Zulassung, nicht die Bauform oder der Einsatzzweck. Betroffen sind vier Klassen:
Güterbeförderung
Über 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg Gesamtmasse.
Güterbeförderung
Über 12.000 kg Gesamtmasse — klassische Sattelzugmaschinen und schwere Motorwagen.
Personenbeförderung
Mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer, bis 5.000 kg Gesamtmasse.
Personenbeförderung
Mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer, über 5.000 kg Gesamtmasse.
Auch von diesen Klassen abgeleitete Kraftfahrzeuge fallen unter die Regelung. Für den Anhänger oder Auflieger selbst schreibt das KFG keine Winterbereifung vor — die Pflicht knüpft an die Antriebsachse des Zugfahrzeugs an. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine durchgehend wintertaugliche Achskonfiguration trotzdem, weil Bremsweg und Seitenführung am gesamten Zug hängen.
Zeiträume auf einen Blick
Reifenpflicht und Schneekettenpflicht enden nicht am selben Tag. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig übersehen, vor allem bei Busbetrieben:
| Fahrzeugklasse | Winterreifenpflicht | Schneeketten mitführen |
|---|---|---|
| N2 (LKW 3,5–12 t) | 1. November – 15. April | 1. November – 15. April |
| N3 (LKW über 12 t) | 1. November – 15. April | 1. November – 15. April |
| M2 (Bus bis 5 t) | 1. November – 15. März | 1. November – 15. April |
| M3 (Bus über 5 t) | 1. November – 15. März | 1. November – 15. April |
| Pkw und Kfz bis 3,5 t | 1. November – 15. April, nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen | keine generelle Mitführpflicht |
Ein Reisebus darf also ab 16. März wieder auf Sommerbereifung wechseln, muss aber weitere vier Wochen Ketten an Bord haben.
Wo die Winterreifen montiert sein müssen
Das Gesetz verlangt Winterreifen „zumindest an den Rädern einer Antriebsachse". Für die Kontrolle bedeutet das konkret:
- Bei einfacher Bereifung der Antriebsachse: zwei Winterreifen.
- Bei Zwillingsbereifung der Antriebsachse: vier Winterreifen — beide Reifen jedes Rades zählen.
- Bei mehreren Antriebsachsen genügt eine vollständig winterbereifte Achse.
Lenk- und Nachlaufachsen sind gesetzlich nicht erfasst. Aus Betriebssicht ist das die Mindestanforderung, nicht die Empfehlung: Auf der Lenkachse entscheidet das Profil über die Lenkbarkeit bei Schneematsch, und ein Auflieger ohne wintertaugliche Trailerreifen schiebt in der Kurve. Wer regelmäßig über Alpenpässe oder in die Obersteiermark fährt, sollte die Achsposition nach Einsatzprofil bereifen statt nach Gesetzesminimum.
Einen Überblick über passende Profile nach Achsposition finden Sie in unserem Sortiment für Lkw-Winterreifen sowie bei den Sattelzug-Reifen.
Kennzeichnung und Mindestprofiltiefe
Ein Reifen gilt in Österreich für schwere Nutzfahrzeuge dann als Winterreifen, wenn er als Schnee- und Matschreifen gekennzeichnet ist und die vorgeschriebene Profiltiefe erreicht. Als zulässige Kennzeichnungen gelten M&S, M+S, MS, M.S., M/S und M-S.
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Kennzeichnung | M&S, M+S, MS, M.S., M/S oder M-S auf der Seitenwand |
| Profiltiefe Radialreifen | mindestens 5 mm |
| Profiltiefe Diagonalreifen | mindestens 6 mm |
| Alternative Bauart | Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial" (Straße und Gelände) |
Die 5 mm sind kein Richtwert, sondern die Grenze zur Vorschriftswidrigkeit. Ein Reifen mit 6 mm Restprofil im November unterschreitet sie im Laufe des Winters fast sicher — bei Fernverkehrsleistung genügen dafür wenige Wochen. Der Prüfzeitpunkt sollte deshalb vor der Saison liegen, mit Reserve, und nicht bei der ersten Kontrolle.
Nicht mit der Pkw-Regel verwechseln: Für Pkw gilt eine Mindestprofiltiefe von 4 mm. Wer die Zahl aus dem Privatfahrzeug übernimmt, liegt beim LKW einen Millimeter zu tief.
Schneeketten: die zweite Pflicht
Neben der Bereifung besteht eine eigenständige Mitführpflicht für Schneeketten. Lenker von Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2 und M3 müssen vom 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder an Bord haben. Das gilt auch dann, wenn die Antriebsachse zwillingsbereift ist.
„Mitführen" heißt nicht „montieren". Die Ketten müssen verfügbar und für die tatsächlich montierte Reifendimension passend sein. Ein Kettensatz für die alte Dimension im Werkzeugkasten erfüllt die Vorschrift nicht.
Ausgenommen von der Kettenpflicht sind Fahrzeuge, bei denen eine Montage bauartbedingt nicht möglich ist, Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sowie Busse der Klassen M2 und M3 im Kraftfahrlinienverkehr.
Ausnahmen von der Winterreifenpflicht
Die Ausnahmen sind eng gefasst und betreffen im gewerblichen Güterverkehr nur Randfälle:
- Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
- Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr und des Bundesheeres, bei denen die Anbringung von Winterreifen bauartbedingt oder wegen der überwiegenden Verwendung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
- Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund des Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial" angebracht sind.
Ein voll beladener Sattelzug im Linienverkehr fällt unter keine dieser Ausnahmen.
Strafen und Konsequenzen
Die Sanktionen sind gestuft und richten sich nach Gefährdungsgrad:
| Fall | Konsequenz |
|---|---|
| Harmloser, ungefährlicher Verstoß | Organstrafverfügung an Ort und Stelle |
| Verwaltungsstrafverfahren | Geldstrafe bis zu 5.000 Euro |
| Gefährdung der Verkehrssicherheit | Zwangsmaßnahmen — Weiterfahrt kann untersagt werden |
Wirtschaftlich schwerer wiegt meist die dritte Zeile. Ein Fahrzeug, das an der Kontrollstelle stehen bleibt, verursacht Standzeit, Umdisponierung und im Zweifel eine verpasste Ladefrist. Dazu kommt die versicherungsrechtliche Seite: Wer bei winterlichen Verhältnissen vorschriftswidrig unterwegs ist und einen Schaden verursacht, muss mit Regressforderungen und Problemen in der Kaskodeckung rechnen.
In fünf Schritten zur regelkonformen Flotte
- Fahrzeugklassen erfassen Zulassungsscheine durchgehen und je Fahrzeug N2, N3, M2 oder M3 festhalten. Davon hängt der Enddatumstermin ab — 15. März oder 15. April.
- Restprofil an den Antriebsachsen messen Nicht schätzen, messen. Alles unter 7 mm im Oktober ist ein Kandidat für den Wechsel vor der Saison, weil die 5-mm-Grenze im laufenden Winter erreicht wird.
- Kennzeichnung prüfen Seitenwand auf M+S oder eine der gleichwertigen Schreibweisen kontrollieren und den Befund je Achsposition dokumentieren.
- Kettensätze auf die montierte Dimension abstimmen Je Fahrzeug einen passenden Satz für zwei Antriebsräder, Sitz einmal trocken testen, damit der Fahrer im Ernstfall nicht zum ersten Mal übt.
- Bestellung vor Oktober platzieren Reifenverfügbarkeit in den Wintergrößen wird gegen Saisonstart knapp. Wer im September disponiert, hat Auswahl statt Restposten.
Kontrollliste für die Abfahrtskontrolle im Winter
- Winterreifen an allen Rädern mindestens einer Antriebsachse montiert
- Bei Zwillingsbereifung: vier Winterreifen auf der Antriebsachse
- M+S-Kennzeichnung auf der Seitenwand vorhanden und lesbar
- Profiltiefe mindestens 5 mm (Radial) bzw. 6 mm (Diagonal)
- Schneeketten für zwei Antriebsräder im Fahrzeug, passend zur Dimension
- Reifendruck an die kalte Jahreszeit angepasst und geprüft
- Sichtprüfung auf Schnittverletzungen, Beulen und ungleichmäßigen Abrieb
Häufige Fragen
Gilt die Winterreifenpflicht für LKW auch ohne Schnee?
Ja. Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 gilt eine generelle, nicht situative Pflicht. Zwischen 1. November und 15. April (bei Bussen bis 15. März) müssen Winterreifen montiert sein, unabhängig von Wetter und Fahrbahnzustand.
Wie viele Winterreifen braucht ein LKW mindestens?
Winterreifen sind an allen Rädern mindestens einer Antriebsachse erforderlich. Bei einfacher Bereifung sind das zwei Reifen, bei Zwillingsbereifung vier.
Welche Mindestprofiltiefe gilt für LKW-Winterreifen in Österreich?
Fünf Millimeter bei Radialreifen und sechs Millimeter bei Diagonalreifen. Die für Pkw geltenden 4 mm sind auf schwere Nutzfahrzeuge nicht anwendbar.
Muss ich Schneeketten auch dann mitführen, wenn Winterreifen montiert sind?
Ja. Die Mitführpflicht für Schneeketten besteht unabhängig von der Bereifung und gilt vom 1. November bis 15. April für mindestens zwei Antriebsräder. Ausgenommen sind unter anderem Busse im Kraftfahrlinienverkehr und Fahrzeuge, bei denen eine Kettenmontage bauartbedingt nicht möglich ist.
Bis wann gilt die Winterreifenpflicht für Omnibusse?
Für Busse der Klassen M2 und M3 endet die Winterreifenpflicht am 15. März. Schneeketten sind jedoch bis 15. April mitzuführen, also einen Monat über das Ende der Reifenpflicht hinaus.
Welche Strafe droht bei fehlender Winterbereifung?
In leichten Fällen eine Organstrafverfügung, im Verwaltungsstrafverfahren bis zu 5.000 Euro. Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit können Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, einschließlich der Untersagung der Weiterfahrt.
Braucht der Anhänger oder Auflieger ebenfalls Winterreifen?
Das Gesetz knüpft die Pflicht an die Antriebsachse des Zugfahrzeugs, für Anhänger besteht keine ausdrückliche Vorschrift. Aus Sicherheitsgründen ist eine wintertaugliche Trailerbereifung dennoch zu empfehlen, da Seitenführung und Bremsverhalten des gesamten Zuges davon abhängen.
Quellen
- Kraftfahrgesetz 1967, § 102 Abs. 8a und Abs. 9 (Fassung der 29. KFG-Novelle)
- Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium Fahrzeughandel: Merkblatt „Winterreifenpflicht LKW und Busse"
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur: Informationen zu Winterreifen und Schneeketten
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr.
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